Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie). Juni 1952; Aktenzustand: Marke eingetragen; - Gemeinschaftsmarke VOLKSWAGEN (Wortmarke), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“) Nr. passives Halten von Domainnamen), der Feststellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung derselben nach herrschender Meinung der WIPO Beschwerdepanels nicht entgegen (vgl. Das Beschwerdepanel nimmt in diesem Zusammenhang sehr wohl zur Kenntnis, dass der Beschwerdegegner ganz offenbar über eine Vielzahl von Domainnamen verfügt, die teils bekannte, teils berühmte Marken einbeziehen (z.B. Anscheinsbeweis (prima facie case) geführt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den streitigen Domainnamen hat. Boris Böttenberg Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, So sorgt jameda für verlässliche Arztbewertungen. Das menschliche Skelett ist nicht unzerstörbar. Dezember 2014 übermittelten die Domainvergabestellen die Prüfungsergebnisse per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigten, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen und Deutsch die Sprache der Registrierungsvereinbarungen für die streitigen Domainnamen sei. Der Beschwerdegegner ist offenbar als Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin niedergelassen. CH-1211 Geneva 20, Switzerland. Neugründung einer orthopädischen privaten Facharztpraxis. Er habe zunächst die streitigen Domainnamen registriert und wolle nach Abschluss der „vorbereitenden Arbeiten“ die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung zur Nutzung der Domainnamen ersuchen. Die Online-Terminvergabe des Marktführers jameda, Praxis Dr. med. Nach herrschender Meinung der UDRP Beschwerdepanels bleibt die jeweilige Top-Level-Domain-Endung (hier also die neue gTLD „.koeln“) bei dem anzustellenden Vergleich zwischen streitigem Domainnamen und der Marke des Beschwerdeführers regelmäßig außen vor (vgl. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Umstand, dass bereits diverse Beschwerdepanels in der Vergangenheit zu der Überzeugung gelangt sind, dass es sich bei der Marke VOLKSWAGEN um eine berühmte Marke handelt. Praxis • Praxis Dr. med. Die Beschwerdeführerin beantragt, die streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen sowie Englisch als Verfahrenssprache festzulegen. Dies hat nach herrschender Meinung der WIPO Beschwerdepanels (vgl. September 2014 registriert und ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung im Internet nicht aufrufbar. Gold Pro und Platin-Kunden können Ihren Patienten Termine online anbieten. WIPO Overview 2.0, Paragraf 3.2). Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die streitigen Domainnamen von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert und verwendet worden seien, denn: (1) der Beschwerdegegner verfüge über eine Vielzahl von Domainnamen, welche Marken Dritter zum Gegenstand hätten (z.B. Dezember 2014 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestellen. & Dipl.- Sportwiss. 2. Die streitigen Domainnamen und (die „Domainnamen“) sind bei der Cronon AG Berlin und bei der Niederlassung Regensburg. Am 26. Dr. Böttenberg ist sympatisch,hört einem,ohne Zeitdruck aufmerksam zu,erklärt verständlich die Be -, schwerden u. Symtome und danach die einzelnen Behandlungsschritte.Hatte starke Schmerzen in der Achillissehne nach einer teilruptur.Konnte kaum auftreten.Nach seiner Behandlung bin ich beschwerde -. Wie die Illustriere BUNTE erfuhr, trat Claudia Roberts bereits im vergangenen Winter mit Sportmediziner Boris Böttenberg vor den Altar. … die Online Termin-Vereinbarung? Die Beschwerdeführerin hat u.a. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung ab. (iii) dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und genutzt werden. WIPO Overview 2.0, Paragraf 1.9), zumal der Begriff „automobile“ sich hier unmittelbar auf das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin bezieht. Zu ihrem Geschäftsgegenstand zählen die Entwicklung, die Fertigung und der Vertrieb von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen, Motoren und Turbomaschinen ebenso wie diverse Finanzdienstleistungen, z.B. März 2014 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Website auf der bislang noch keine Inhalte hinterlegt worden sind. 8 Ergebnisse zu Boris Böttenberg: Attendorn, Kinder, Nordrhein-Westfalen, kostenlose Person-Info bei Personsuche Yasni.de, alle Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in der Absicht registriert hat und nutzt, um hieraus einen wie auch immer gearteten (finanziellen) Vorteil zu ziehen, der auf der Bekanntheit/Berühmtheit der Marke VOLKSWAGEN fußt. Die Beschwerdeführerin verfügt zum Schutz der Bezeichnung „Volkswagen“ über zahlreiche registrierte nationale Marken, Gemeinschaftsmarken sowie IR-Marken, darunter: - Deutsche nationale Marke (Wortmarke) VOLKSWAGEN, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“) Nr. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die streitigen Domainnamen jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke VOLKSWAGEN der Beschwerdeführerin seien. jameda ist eine 100-prozentige Tochter der Burda Digital GmbH, Premiumkunden können ein Profilbild hinterlegen, … die Online Termin-Vereinbarung? Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) einen ausreichenden Nachweis einer Vereinbarung zwischen den Parteien einzureichen, dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll; 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführerin bzw. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung „Volkswagen“ verfügt oder etwa unter den streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. , oder ). Der streitige Domainname wurde am 4. Dezember 1962, Aktenzustand: Marke eingetragen. Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 29. Dezember 2014 übermittelte das Zentrum den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache, wonach die Sprache der Registrierungsvereinbarung entsprechend dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle Deutsch sei. Die Parteien. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch sonstige Genehmigungen erteilt, die Marke VOLKSWAGEN, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Stephanie G. HartungEinzelbeschwerdepanelmitgliedDatum: 11. D2014-2179 1. als Testfahrer für Fahrzeuge der Marken „VW“, „BMW“, „Opel“, „Jeep“, „Landrover“ und „Mercedes“. Daher sieht das Beschwerdepanel vorliegend keinerlei Veranlassung, von der nach der Verfahrensordnung ohnehin vorgesehenen Verfahrenssprache Deutsch abzuweichen und erlässt die hiesige Entscheidung dementsprechend auf Deutsch (ohne dass jedoch den Parteien zur Auflage gemacht wird, ihre auf Englisch gemachten Eingaben erneut auf Deutsch zu den Akten zu reichen).